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Woran Sie unbedingt denken sollten
Unfall – Was nun?
Notieren Sie
- das amtliche Kennzeichen
- Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
- Adressen von Zeugen
- Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.
Fotografieren Sie
- nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß.
- Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. – es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen; fertigen Sie ein Skizze vom Unfallhergang an.
Beauftragen Sie
- möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer.
- Sie können sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt online unter Suchen & Finden, Rechtsanwälte im BVSK auswählen.
Bestehen Sie darauf,
- dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten.
- Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
- Bestehen Sie auf der Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.
- Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.
- Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt.
Beachten Sie bitte,
- dass die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit Garanten für korrekte Gutachten sind. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen. So verfügen die Mitglieder des BVSK über einen hohen Ausbildungsgrad und stehen für qualifizierte Gutachten auch im Bereich der Verkehrsunfallrekonstruktion. Nur diese Sachverständigen führen den Zusatz BVSK.
Bei einem Unfall
10-Punkte Plan
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
01. Sachverständige
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig.
02. Vollständige Beweissicherung
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
03. Schadenumfang bei Verkauf
Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
04. Wertminderungsanspruch
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
05. Fiktive Abrechnung
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Die Mehrwertsteuer ist bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig
06. Freie Werkstattwahl
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
07. Nutzungsausfallentschädigung
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
08. Abwicklung des Unfallschadens
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
09. Beauftragung eines Rechtsanwalts
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z.B. die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, Tel.: 0228/26 07-0 oder der „Beirat Rechtsanwälte im BVSK“, Tel.: 030/25 37 85-0). Rechtsanwälte im BVSK finden Sie auch in unserer Datenbank.
10. Nutzen Sie Ihre Rechte
Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
Ich helfe Ihnen gerne –
sprechen Sie mich an!
sprechen Sie mich an!
Paul Kuhnert
Lexikon
Das Schaden-ABC
Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Schadenmanagement
Unter dem Begriff des Schadenmanagements sind in erster Linie Bemühungen einiger Versicherer zusammengefasst, den Geschädigten zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Im Rahmen dieser Politik bemühen sich einige Versicherer, mit ausgewählten Kfz-Betrieben Sondervereinbarungen abzuschließen (Vertrauensbetrieb der Versicherung), die in erster Linie den Verzicht auf Sachverständigentätigkeiten, günstige Mietwagenkonditionen, günstige Stundenverrechnungssätze, keine Verbringungskosten etc. beinhalten.
Bedenken Sie: Sie allein haben im Haftpflichtfall das Recht, die Schadenabwicklung zu bestimmen und damit die freie Wahl der Werkstatt, eines Sachverständigen und eines Rechtsanwaltes.
Bedenken Sie: Sie allein haben im Haftpflichtfall das Recht, die Schadenabwicklung zu bestimmen und damit die freie Wahl der Werkstatt, eines Sachverständigen und eines Rechtsanwaltes.
130 %-Grenze
übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt wird.
Bagatellschadengrenze
Die Bagatellschadengrenze bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten im Haftpflichtschadenfall.
Für die Beurteilung eines Bagatellschadens ist es entscheidend, ob ein technischer Laie ohne weiteres erkennen kann, dass ein äußerst einfacher Schaden vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass ein Bagatellschaden vorliegt, wenn die Kosten für eine fachgerechte Reparatur einen Betrag von 715,00 € übersteigen.
Für die Beurteilung eines Bagatellschadens ist es entscheidend, ob ein technischer Laie ohne weiteres erkennen kann, dass ein äußerst einfacher Schaden vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass ein Bagatellschaden vorliegt, wenn die Kosten für eine fachgerechte Reparatur einen Betrag von 715,00 € übersteigen.
Beweissicherung
Für die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen und zur Klärung der Haftung ist eine qualifizierte Beweissicherung erforderlich. Diese umfasst die Feststellung und Dokumentation von Schadenspuren und Schadenumfang.
Bei Streit über den Schadenhergang oder den Schadenumfang ist die Sicherung aller vorhandenen Beweise zwingend erforderlich. Nur die Dokumentation aller Schadendetails lässt auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, eine Plausibilitätsprüfung oder die Feststellung kausaler Zusammenhänge zu. Im Streitfall ist eine Spurensicherung und -dokumentation an allen beteiligten Fahrzeugen unter Umständen von erheblicher Wichtigkeit.
Bei Streit über den Schadenhergang oder den Schadenumfang ist die Sicherung aller vorhandenen Beweise zwingend erforderlich. Nur die Dokumentation aller Schadendetails lässt auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, eine Plausibilitätsprüfung oder die Feststellung kausaler Zusammenhänge zu. Im Streitfall ist eine Spurensicherung und -dokumentation an allen beteiligten Fahrzeugen unter Umständen von erheblicher Wichtigkeit.
Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).
Kaskoschaden
Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.
Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.
Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.
Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkws.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich unter anderem nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danne, Küppersbusch“ entnommen werden.
Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich unter anderem nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danne, Küppersbusch“ entnommen werden.
Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK – Restwertrichtlinie)
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK – Restwertrichtlinie)
Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Auch hier stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Paul Kuhnert